Statuten des Vereins der Österreichischen Gesellschaft
für Fußchirurgie und Fußmedizin
(Änderung beschlossen am 24.11.2023)
Präambel:
Die Österreichische Gesellschaft für Fußchirurgie und Fußmedizin bekennt sich zur
Gleichberechtigung. Wo die Statuten den männlichen Begriff anführen, sind selbstverständlich alle
Geschlechter gemeint.
§ 1: NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen ”Österreichische Gesellschaft für Fußchirurgie und Fußmedizin“, in Folge ÖGF oder Verein). Die internationale Bezeichnung lautet: „Austrian Orthopedic Foot and Ankle Society.“
Er hat seinen Sitz in 6380 St Johann in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2: ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie und der Medizin des Fußes.
Die Aufgaben des Vereines im Einzelnen sind insbesondere, jedoch keinesfalls ausschließlich:
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Der Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen mit
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Österreichischen und internationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften;
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Die Zusammenarbeit mit fachlich affinen Berufen im In- und Ausland;
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Die Förderung der orthopädischen und traumatologischen Fort- und Weiterbildung der Mitglieder;
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Die offizielle Teilnahme an Tagungen nationaler und internationaler Fachgesellschaften;
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Die Förderung von Forschungsvorhaben.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Ideelle Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
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Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungskursen, Strukturierung der Ausbildungsinhalte,
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Veranstaltung von wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen, Wahrnehmung der Interessen
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der ÖGF in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen medizinischen Fachgesellschaften, Pflege
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von internationalen Kontakten, Förderung der Qualitätssicherung in der Fußchirurgie und
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Fußmedizin, Öffentlichkeitsarbeit
3. Finanzielle Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks.
Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
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die Mitgliedsbeiträge;
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Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
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Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse; und
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andere Zuwendungen privater oder öffentlicher Art.
4. Mitgliedsbeiträge:
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Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen;
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Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten. Jahresbeitrages verpflichtet. Die Beitragszahlung ist in der ersten Jahreshälfte fällig. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr;
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Fördernde Mitglieder setzten ihren Jahresbeitrag in Abstimmung mit dem Vorstand selbst fest;
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Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder können alle zur Berufsausübung berechtigte Ärzte werden, die an der Orthopädie, orthopädischen Chirurgie und Traumatologie und der Medizin des Fußes interessiert sind. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
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Außerordentliche Mitglieder können Angehörige anderer medizinischer Berufe werden, die an der Zielsetzung des Vereins interessiert sind. Sie besitzen kein Wahlrecht.
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Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die den Verein in geeigneter Weise unterstützen wollen. Sie besitzen kein Wahlrecht.
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Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Persönlichkeiten ernannt werden. Sie besitzen kein Wahlrecht.
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Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich besonders um die Verwirklichung der Ziele des ÖGF verdient gemacht haben. Sie besitzen kein Wahlrecht.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
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Anträge für die Aufnahme als ordentliches und ausserordentliches Mitglied in den Verein können mit Bürgschaftserklärung von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand gestellt werden.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung durch den Vorstand Einspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die Generalversammlung endgültig.
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Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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Die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied sowie zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorstandsbeschluss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt unddurch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Widereintritt in die ÖGF kann jedoch erneut beim Vorstand beantragt werden, wenn die rückständigen Beträge entrichtet sind.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes dessen Ausschluss beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossenen Mitglied Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung trifft sodann die Generalversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zulassung für die Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den Vorstand zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Die Bestimmungen gemäß Abs 6. gilt entsprechend.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
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Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Widereintritt in die ÖGF kann jedoch erneut beim Vorstand beantragt werden, wenn die rückständigen Beträge entrichtet sind.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Bei Verstoß eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes dessen Ausschluss beschließen. Gegen diesen Beschluss kann das ausgeschlossenen Mitglied Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung trifft sodann die Generalversammlung mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Zulassung für die Berufsausübung eines Mitgliedes durch rechtskräftiges Urteil berechtigt den Vorstand zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein. Die Bestimmungen gemäß Abs 6. gilt entsprechend.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 GENERALVERSAMMLUNG
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens im Monat November oder Dezember statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
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Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, wobei die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g. Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft;
h. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 VORSTAND
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Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vizepräsidenten, dem zweiten Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Kassier, dem ersten und zweiten Säckelprüfer, dem Assistentenvertreter und dem Kursbeirat.
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Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein erster Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem zweiten Stellvertreter.
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Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
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Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
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Der Präsident ist ermächtigt, Aufgaben an die Vorstandsmitglieder zu delegieren.
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Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
§ 14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
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Zwei Rechnungsprüfer (Säckelprüfer) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 SCHIEDSGERICHT
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINES
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.